BFH - Urteil vom 07.06.2011
VII R 55/09
Normen:
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1356
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 02.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1517/06

Generatorenleistung als Kriterium für die Bestimmung der Nennleistung einer begünstigten Stromerzeugungsanlage; Abzug des Eigenverbrauchs in Neben- oder Hilfsanlagen zur Bestimmung der Generatorenleistung; Bedeutung der Herstellerangaben oder der Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Festlegung einer Stromsteuerbefreiung durch die Finanzbehörden

BFH, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen VII R 55/09

DRsp Nr. 2011/16362

Generatorenleistung als Kriterium für die Bestimmung der Nennleistung einer begünstigten Stromerzeugungsanlage; Abzug des Eigenverbrauchs in Neben- oder Hilfsanlagen zur Bestimmung der Generatorenleistung; Bedeutung der Herstellerangaben oder der Angaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Festlegung einer Stromsteuerbefreiung durch die Finanzbehörden

1. Bei der Bestimmung der Nennleistung einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begünstigten Stromerzeugungsanlage ist auf die Generatorenleistung abzustellen; der Eigenverbrauch in Neben- oder Hilfsanlagen ist nicht abzuziehen.2. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stromsteuerbefreiung für Anlagen mit einer Nennleistung bis zu 2 MW sind die Finanzbehörden weder an die Angaben in einer vom Hersteller der Stromerzeugungsanlage ausgestellten Errichterbestätigung noch an die in einer vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für Zwecke der Zuschlagsgewährung nach dem KWKG in einem Zulassungsbescheid gemachten Angaben gebunden.

Normenkette:

StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.