FG Hessen - Beschluss vom 23.01.2008
6 V 595/07
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 14c ; UStG § 15 ; 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8 ;

Geschäftsveräußerung im Ganzen; Tankstelle; Vorsteuer - Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Tankstelle

FG Hessen, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 6 V 595/07

DRsp Nr. 2008/13109

Geschäftsveräußerung im Ganzen; Tankstelle; Vorsteuer - Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Tankstelle

1. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn eine organische Zusammenfassung von Sachen und Rechten übertragen wird, die dem Erwerber die Fortführung des Unternehmens oder des in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Teils ohne großen finanziellen Aufwand ermöglicht. Wesentlich ist, dass die übertragenen Vermögensgegenstände ein hinreichendes Ganzes bilden, um die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen und der Übernehmer diese Tätigkeit ausübt. 2. Bei der Veräußerung einer Tankstelle liegt auch dann eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn Tanksäulen, Waschanlage, der Liefervertrag mit dem Mineralölhändler ein Kundenstamm und ein Warenlager nicht mit übertragen werden.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a ; UStG § 14c ; UStG § 15 ; 6. EG-Richtlinie Art. 5 Abs. 8 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) der Antragstellerin den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Grundstücken nebst Inventar wegen Vorliegens einer Geschäftsveräußerung im Ganzen zu Recht versagt hat.