FG Niedersachsen - Urteil vom 28.04.2015
13 K 50/14
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprGDV § 2 Abs. 1; HeilprGDV § 7; MBKG § 1; MPhG § 1; PhysTh-APrV § 1 Abs. 1;

Gewerbesteuer-Pflicht einer Heileurythmistin

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 50/14

DRsp Nr. 2015/17023

Gewerbesteuer-Pflicht einer Heileurythmistin

Zum Begriff des Gewerbebetriebes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG. Eine Heileurythmistin ist weder Heilpraktikerin noch Krankengymnastin. Die Betätigung einer Heileurythmistin stellt keinen ähnlichen Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG dar. Hinsichtlich der Ähnlichkeit zur Tätigkeit des Heilpraktikers fehlt es an der für die Ausübung dieses Berufs notwendigen staatlichen Erlaubnis; hinsichtlich der Tätigkeit eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten fehlt es an einer entsprechenden Breite und Tiefe der Ausbildung. Die Ausbildung zum Heileurythmistin zielt im Wesentlichen auf die Erlernung einer Bewegungstherapie ab, welche die Laute menschlichen Sprechens in wahrnehmbare Bewegungen umwandelt. Die Ausbildung zum Krankengymnasten oder Physiotherapeuten hat eine andere Zielrichtung. Demzufolge ist eine Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtig.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprGDV § 2 Abs. 1; HeilprGDV § 7; MBKG § 1; MPhG § 1; PhysTh-APrV § 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin gewerbesteuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig.