BFH - Beschluss vom 05.02.2010
XI B 31/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 962
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1297/05

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wegen Betroffenheit aller Kleinunternehmer von den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Abrechnungspapieren

BFH, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen XI B 31/09

DRsp Nr. 2010/4631

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage wegen Betroffenheit aller Kleinunternehmer von den Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung in Abrechnungspapieren

1. NV: Auch "Kleinstunternehmer" müssen - und können - in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen. 2. NV: Allgemeine Bezeichnungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" reichen hierzu nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe

Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

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