BGH - Urteil vom 09.02.2011
XII ZR 40/09
Normen:
BGB § 1375 Abs. 1; BGB § 1376 Abs. 2; BGB § 1378 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 856
DStR 2011, 585
FamRB 2011, 133
FamRZ 2011, 622
FamRZ 2011, 705
JuS 2011, 937
NJW 2011, 999
Vorinstanzen:
AG Halle-Westfalen, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen F 175/99
OLG Hamm, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 119/07

Grundsätzliche Einbeziehung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich; Absetzten eines sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierenden Unternehmerlohns bei der Bemessung eines Goodwills i.R.d. modifizierten Ertragswertmethode; Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Praxis für die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich; Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen XII ZR 40/09

DRsp Nr. 2011/4324

Grundsätzliche Einbeziehung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis als immaterieller Vermögenswert in den Zugewinnausgleich; Absetzten eines sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientierenden Unternehmerlohns bei der Bemessung eines Goodwills i.R.d. modifizierten Ertragswertmethode; Voraussetzungen der Verwertbarkeit einer Praxis für die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich; Berücksichtigung eines Goodwills im Zugewinnausgleich als Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

a) Der Goodwill einer freiberuflichen Praxis ist als immaterieller Vermögenswert grundsätzlich in den Zugewinnausgleich einzubeziehen. b) Bei der Bemessung eines solchen Goodwill ist im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode ein Unternehmerlohn abzusetzen, der sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientiert. c) Die stichtagsbezogene Bewertung einer Inhaberpraxis im Zugewinnausgleich setzt eine Verwertbarkeit der Praxis voraus. Deswegen sind bereits bei der stichtagsbezogenen Bewertung dieses Endvermögens latente Ertragssteuern abzusetzen, und zwar unabhängig davon, ob eine Veräußerung tatsächlich beabsichtigt ist.