BFH - Urteil vom 16.12.2009
II R 29/08
Normen:
GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 16.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 33/07

Grundsteuerbefreiung bei einem Auseinanderfallen der Rechtsträgeridentität von Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks der öffentlichen Hand; Befreiung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks von der Grundsteuer

BFH, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen II R 29/08

DRsp Nr. 2010/7012

Grundsteuerbefreiung bei einem Auseinanderfallen der Rechtsträgeridentität von Eigentümer und Nutzer eines Grundstücks der öffentlichen Hand; Befreiung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks von der Grundsteuer

Grundbesitz der öffentlichen Hand ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrStG von der Grundsteuer befreit, wenn er zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben einem privaten Unternehmer überlassen wird.

Normenkette:

GrStG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verpflichtete sich gegenüber der Stadt ... (Stadt) im "Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung" vom 21. Dezember 1998, "im Entwässerungsgebiet alle anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen" (§ 2 des Vertrags). Die Stadt räumte hierfür der Klägerin zum 1. Januar 1999 für 30 Jahre das Erbbaurecht an einem ihr gehörenden Grundstück ein, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Stadt zu 25,1 v.H. und eine weitere GmbH beteiligt sind.