I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) verpflichtete sich gegenüber der Stadt ... (Stadt) im "Vertrag über die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung" vom 21. Dezember 1998, "im Entwässerungsgebiet alle anfallenden Aufgaben der Abwasserbeseitigung wahrzunehmen" (§ 2 des Vertrags). Die Stadt räumte hierfür der Klägerin zum 1. Januar 1999 für 30 Jahre das Erbbaurecht an einem ihr gehörenden Grundstück ein, auf dem sich Gebäude und Anlagen zur Abwasserbeseitigung befanden. Die Klägerin ist eine GmbH, an der die Stadt zu 25,1 v.H. und eine weitere GmbH beteiligt sind.
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