Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Die Klägerin war im Streitjahr (1997) ausschließlich als Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) tätig und bezog daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie erstellte für den MDK Gutachten über die Einstufung von Antragstellern in die verschiedenen Pflegebedürftigkeitsstufen. Nach dem zwischen der Klägerin und dem MDK geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin u.a. die für ihre Tätigkeit erforderlichen sächlichen und persönlichen Mittel, insbesondere Räume und Einrichtungen sowie eine Schreib- und Bürokraft selbst zu beschaffen. Die Räumlichkeit, welche die Klägerin als Arbeitszimmer benutzte, lag im Souterrain des den Klägern gehörenden Einfamilienhauses und umfasste 27,95 qm der gesamten Wohnfläche von 170,93 qm. Der Raum war mit Schreibtisch, Schreibmaschine, Computertisch, EDV-Anlage, Bürostuhl, Bücherregalen und Fachliteratur ausgestattet. Ein Arbeitsplatz beim MDK bestand nicht.
Die Klägerin besuchte täglich ein bis zwei Antragsteller vor Ort. Dort befragte sie die Patienten anhand der Vorgaben von Fragebögen, untersuchte sie auf ihren körperlichen und geistigen Zustand und besichtigte die wohnlichen Verhältnisse, um auch evtl. Hilfsmittel vorschlagen zu können. Die durchschnittliche Begutachtung eines Patienten nahm ca. 50 bis 60 Minuten in Anspruch. Im Arbeitszimmer erstellte die Klägerin anhand der bei den Patientenbesuchen gefertigten Notizen die Gutachten, wobei sie umfangreiche Formulare mit aufwendigen Berechnungen des zeitlichen Bedarfs der erforderlichen Hilfeleistungen auszufüllen hatte. Weiter hielt sie vom Arbeitszimmer aus mit den jeweiligen behandelnden Ärzten wegen der genauen Diagnose telefonisch Rücksprache und überprüfte die Medikation der Patienten. Schließlich koordinierte die Klägerin in dem Arbeitszimmer sämtliche Patientenbesuche.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuer-Erklärung für 1997 Betriebsausgaben der Klägerin für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 8 679,73 DM (1 943,75 DM Absetzung für Abnutzung --AfA--, 6 735,98 DM sonstige Kosten) geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) wich von dieser Erklärung ab und berücksichtigte Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer lediglich in Höhe von 2 400 DM, da er entgegen der Auffassung der Kläger die Meinung vertrat, das häusliche Arbeitszimmer bilde nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit der Klägerin.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001,
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Sie tragen im Wesentlichen vor: Es sei schon begrifflich nicht von einem häuslichen Arbeitszimmer i.S. des §
Ein unbegrenzter Abzug der geltend gemachten Betriebsausgaben sei auch deshalb zuzulassen, weil das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach §
Das FA hat am 9. Juli 2002 einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr erlassen, wovon die hier streitigen Fragen allerdings nicht betroffen sind.
Die Kläger beantragen, die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 9. Juli 2002 dahin gehend zu ändern, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Klägerin Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von insgesamt 8 679,73 DM als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Es trägt vor, das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin sei nicht mit den Arzt-, Steuerberater- oder Rechtsanwaltspraxen vergleichbar, bei denen das BMF-Schreiben in BStBl I 1998,
I. Das angefochtene Urteil ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben. Es entschied über den Einkommensteuerbescheid vom 2. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2000. An die Stelle dieses Bescheids trat während des Revisionsverfahrens der Bescheid vom 9. Juli 2002. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde, mit der Folge, dass auch das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (s. dazu insbesondere das BFH-Urteil vom 16. Juni 1999
Der Bescheid vom 9. Juli 2002 wurde nach §
Die Kläger haben den Revisionsantrag auch ausdrücklich dahin geändert, dass ihr Begehren sich nunmehr gegen den Änderungsbescheid vom 9. Juli 2002 richte.
Dies entspricht der im Schrifttum unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 7. Dezember 1999
II. Der erkennende Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis aus den §§
Die Klage ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur bis zu einem Betrag von 2 400 DM abziehbar.
a) Nach §
b) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht definiert.
aa) Der erkennende Senat geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber an den von der Rechtsprechung vor Einführung des §
bb) Ob ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, lässt sich nicht generell, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 189,
cc) Im Streitfall ist das Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre der Kläger eingebunden. Die häusliche Sphäre ist nicht auf die eigentlichen Wohnebenen beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf im Souterrain gelegene Räumlichkeiten. Besondere Umstände tatsächlicher oder rechtlicher Art wurden vom FG nicht festgestellt, die den Kellerraum hier aus der häuslichen Sphäre herauslösen würden. Entgegen der Auffassung der Kläger sprechen die ausschließlich berufliche Nutzung und die büromäßige Ausstattung des Raumes allein nicht gegen den privaten Charakter des Arbeitszimmers; sie bestätigen vielmehr das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Entscheidend für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers ist, wie das FA in der Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, dass der von der Klägerin genutzte Raum nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist. Eine äußerlich erkennbare Trennung des Raumes vom übrigen Wohnbereich ist daher nicht gewährleistet. Anders, als z.B. bei häuslichen Arztpraxen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01 zu einer Notfallpraxis), die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet sind und in denen naturgemäß Publikumsverkehr stattfindet, ist die Räumlichkeit der Klägerin für Patientenbesuche nicht vorgesehen. Die Klägerin führt ihre Untersuchungen im Gegenteil ausschließlich außerhalb dieses Raumes durch.
Das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegründung, sie benötige für die Ausübung ihres Berufs als Ärztin eine separate Räumlichkeit, um den Schutz vertraulicher Daten und die ärztliche Schweigepflicht gewährleisten zu können, überzeugt hier nicht. Auch andere Steuerpflichtige, die Berufs- oder Amtsgeheimnisse zu wahren haben, nutzen häusliche Arbeitszimmer und haben ggf. Vorkehrungen zu treffen, die eine Verletzung dieser Pflichten ausschließen.
c) Ein unbegrenzter Abzug der Aufwendungen kommt auch nicht nach §
aa) Der Begriff "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Aus den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 13/1686 S. 16) lässt sich aber erkennen, dass mit dem Mittelpunktsbegriff i.S. des §
bb) Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit --teilweise zu Hause und teilweise auswärts-- ausübt, ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der Mittelpunkt i.S. des §
Die Entscheidung, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf insgesamt prägen oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, beruht allein auf Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung, die ausschließlich den Finanzgerichten obliegt.
(1) In Abgrenzung zur rein quantitativen Auslegung des Begriffs "Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung" (vgl. aber Homburg, Betriebs-Berater --BB--, 1995,
Die Systematik der Vorschrift bestätigt dies. Ginge man (mit Teilen des Schrifttums und der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. Broudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und
Vielmehr kommt dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den Steuerpflichtigen lediglich eine indizielle Bedeutung zu. Dabei kann eine zeitlich umfangreiche Nutzung als Indiz dafür gewertet werden, dass das Arbeitszimmer "Mittelpunkt der gesamten ... Betätigung" des Steuerpflichtigen ist, während eine nur geringfügige Nutzung eher gegen eine solche Annahme spricht.
Grundsätzlich gilt aber, dass bei einem Steuerpflichtigen, dem für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§
(2) Andererseits genügt es für einen unbegrenzten Abzug von Aufwendungen nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist oder dass der Steuerpflichtige keinen festen anderweitigen Arbeitsplatz unterhält und auf den Arbeitsraum für Vor- und Nacharbeiten angewiesen ist, im Übrigen aber schwerpunktmäßig einer Außendiensttätigkeit nachgeht (so aber Schmidt/Heinicke, aaO., §
(3) Für eine tätigkeitsbezogene (qualitative) Auslegung des Mittelpunktsbegriffs sprechen schließlich der Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung. Nach §
cc) Die Klägerin hat im Streitfall die für ihren Beruf wesentlichen Leistungen nicht im häuslichen Arbeitszimmer erbracht. Nach den Feststellungen des FG, die auch nach der Aufhebung der Vorentscheidung für den Senat maßgebend sind, besuchte die Klägerin die zu begutachtenden Antragsteller ausschließlich vor Ort in deren Wohnbereichen, untersuchte sie sie umfassend auf deren körperlichen und geistigen Gesundheitszustand und erhob dort den Befund, ob und in welchem Ausmaß eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Das FG hat weiterhin festgestellt, dass die spezielle Ausbildung der Klägerin als Ärztin sie befähige, die zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. deren Grades erforderliche Krankengeschichte der Antragsteller zu erheben. Die daran anschließende Wertung, dass die Befunderhebung vor Ort den inhaltlichen, qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin als Ärztin bilde und demnach der Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit sich nicht im häuslichen Arbeitszimmer befinde, verletzt weder Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Kläger sind nach §
Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass nach Auffassung des FG die Klägerin zur Ausübung ihrer übrigen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer (wie z.B. die Abstimmung der erhobenen Befunde mit den jeweils behandelnden Ärzten und die Überprüfung der Medikation der Patienten) keine ärztliche Ausbildung brauche. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin dafür eine ärztliche Vorbildung benötigt, reicht dies nicht aus, den Schwerpunkt ihrer gesamten Betätigung in das häusliche Arbeitszimmer zu verlagern. Nur aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Ärztin ist die Klägerin befähigt, die Befunderhebung lege artis durchzuführen. Die dazu erforderlichen Feststellungen trifft die Klägerin aber ausschließlich bei Patientenbesuchen außerhalb ihres häuslichen Arbeitszimmers. Die übrigen Tätigkeiten haben mehr begleitenden Charakter.
Schließlich ist auch die Wertung des FG, die Koordination der Besuche und die allgemeine Organisation ihrer gutachterlichen Tätigkeit, die die Klägerin gleichfalls im Arbeitszimmer vornimmt, seien sogar nur als Hilfstätigkeiten anzusehen, die keiner ärztlichen Vorbildung bedürften, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Klägerin war im Streitjahr (1997) ausschließlich als Ärztin für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) tätig und bezog daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie erstellte für den MDK Gutachten über die Einstufung von Antragstellern in die verschiedenen Pflegebedürftigkeitsstufen. Nach dem zwischen ihr und dem MDK geschlossenen Vertrag hatte die Klägerin u.a. die für ihre Tätigkeit erforderlichen sächlichen und persönlichen Mittel, insbesondere Räume und Einrichtungen sowie eine Schreib- und Bürokraft selbst zu beschaffen. Der als Arbeitszimmer benutzte Raum, lag im Souterrain des den Klägern gehörenden Einfamilienhauses und umfasste 27,95 qm der gesamten Wohnfläche von 170,93 qm. Der Raum war mit Schreibtisch, Schreibmaschine, Computertisch, EDV-Anlage, Bürostuhl, Bücherregalen und Fachliteratur ausgestattet. Ein Arbeitsplatz beim MDK bestand nicht.
Die Klägerin besuchte täglich ein bis zwei Antragsteller vor Ort. Dort befragte sie die Patienten anhand von Fragebögen, untersuchte sie auf ihren körperlichen und geistigen Zustand und besichtigte die wohnlichen Verhältnisse, um auch evtl. Hilfsmittel vorschlagen zu können. Die durchschnittliche Begutachtung eines Patienten nahm ca. 50 bis 60 Minuten in Anspruch. Im Arbeitszimmer erstellte die Klägerin anhand der bei den Patientenbesuchen gefertigten Notizen die Gutachten, wobei sie umfangreiche Formulare mit aufwendigen Berechnungen des zeitlichen Bedarfs der erforderlichen Hilfeleistungen auszufüllen hatte.
Entscheidend für ein häusliches Arbeitszimmer ist, dass der von der Klägerin genutzte Raum nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist. Eine äußerlich erkennbare Trennung des Raumes vom übrigen Wohnbereich ist daher nicht gewährleistet. Anders als z.B. bei häuslichen Arztpraxen (vgl. BFH-Urteil vom 5.12.2002 - IV R 7/ 01, STEUER-TELEX 2003, 226, zu einer Notfallpraxis), die erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet sind und in denen naturgemäß Publikumsverkehr stattfindet, ist die Räumlichkeit der Klägerin für Patientenbesuche nicht vorgesehen. Sie führt ihre Untersuchungen im Gegenteil ausschließlich außerhalb dieses Raumes durch.