BFH - Urteil vom 23.01.2003
IV R 71/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b ; FGO (i.d.F. des 2. FGOÄndG) § 68 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1053
BB 2003, 1100
BFH/NV 2003, 859
BFHE 201, 269
BStBl II 2004, 43
DB 2003, 1089
DStR 2003, 636
DStR 2003, 929
NZM 2003, 567
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen I 45/2000

Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

BFH, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen IV R 71/00

DRsp Nr. 2003/7185

Häusliches Arbeitszimmer einer Ärztin

»1. Ein "häusliches Arbeitszimmer" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG ist ein betrieblich oder beruflich genutzter Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Dies ist bei einer im Souterrain gelegenen Arztpraxis jedenfalls dann der Fall, wenn die Räumlichkeit nicht erkennbar besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet ist und in ihr auch kein Publikumsverkehr stattfindet.2. Geht ein Steuerpflichtiger einer einzigen betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3, 2. Halbsatz EStG dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort ausgeübt wird. Dies ist bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) auch alle erforderlichen Befunde erhebt, zu verneinen.