OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.01.2005
I-23 U 174/04
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 255 ; BGB § 282 (a.F.) ; ZPO § 529 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 193
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 26.05.2004

Haftung des Steuerberaters aus Auskunftsvertrag wegen Nichtmitteilung eines Provisionsversprechens bei einer Anlagevermittlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen I-23 U 174/04

DRsp Nr. 2005/5364

Haftung des Steuerberaters aus Auskunftsvertrag wegen Nichtmitteilung eines Provisionsversprechens bei einer Anlagevermittlung

1. Zwischen einem Anlageinteressent und einem Anlagevermittler (hier: Steuerberater) kommt im Rahmen der Anlagevermittlung ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest dann stillschweigend zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf bestimmte Anlageentscheidungen bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Vermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. 2. Offenbart ein Steuerberater seinem Mandanten im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht das ihm vom Bauträger erteilte Provisionsversprechen, verletzt er schon allein deshalb seins Pflichten aus dem Auskunftsvertrag, da er durch die Provisionsvereinbarung in die Gefahr gerät. seinen Mandanten nicht mehr unvoreingenommen zu beraten. Dem Vorwurf des Treuebruchs kann er in einer solchen Lage nur durch Offenbarung des ihm erteilten Provisionsversprechen entgehen.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 255 ; BGB § 282 (a.F.) ; ZPO § 529 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen mangelhafter Auskunft bzw. Beratung im Zusammenhang mit einer Anlagevermittlung bzw. Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.