Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden
BGH, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IX ZR 158/94
DRsp Nr. 1996/3554
Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden
»1. Ist eine feste Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden einem steuerlichen Berater bekannt oder muß er sie kennen, handelt er pflichtwidrig, wenn er sie bei seinen steuerlichen Empfehlungen und Belehrungen nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn er diese Übung persönlich für rechtswidrig hält und dies objektiv zutrifft. 2. Läßt ein steuerlicher Berater eine ständig geübte Verwaltungspraxis zur Wirtschaftsförderung, pflichtwidrig und schuldhaft außer acht, hat er dem Mandanten für die daraus erwachsenden Nachteile einzustehen, auch wenn die Verwaltungsübung gegen Ermessensrichtlinien verstößt.«