"Inhalt des dem Bekl. (Rechtsanwalt/Wirtschaftsprüfer) erteilten Auftrages war u.a. die Beratung über steuerliche Möglichkeiten zur Förderung [von] Investitionen. Kraft dieses Auftrages hatte der Bekl. die ... Kl. ... umfassend steuerlich zu beraten und ihr insbesondere den relativ sichersten Weg aufzuzeigen, wie sie die [Subventions-] Vergünstigungen erlangen konnte ... . Hierzu gehört auch, daß der Berater den Steuerpflichtigen auf eine ständige, für diesen günstige Verwaltungspraxis der Finanzbehörden hinweist. Geben die Behörden allen Anträgen auf Vergünstigungen ohne nähere Prüfung statt, so hat der Berater von einer dem Mandanten günstigen Beurteilung ... auszugehen und danach seine steuerlichen Empfehlungen und Belehrungen auszurichten, selbst wenn die Auffassung der Finanzbehörden mit der objektiv zutreffenden Sach- und Rechtslage nicht im Einklang steht. ... Denn nur dann kann der Mandant umfassend abwägen, bevor er sich für oder gegen den Antrag entscheidet. Will der Berater die Vergünstigung nicht beantragen, weil er sie für gesetzwidrig hält, kann der Mandant einen anderen damit beauftragen.
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