BGH - Urteil vom 28.09.1995
IX ZR 158/94
Normen:
BGB § 675, § 249 ;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 342
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 15
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater 29
DB 1995, 2309
DRsp I(125)439c-d
DStR 1997, 134
MDR 1996, 99
NJW 1995, 3248
NJW-RR 1996, 441
VersR 1996, 110
WM 1995, 2075
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden

BGH, Urteil vom 28.09.1995 - Aktenzeichen IX ZR 158/94

DRsp Nr. 1996/3554

Haftung des Steuerberaters für Nichtberücksichtigung einer festen Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden

»1. Ist eine feste Verwaltungsübung der zuständigen Finanzbehörden einem steuerlichen Berater bekannt oder muß er sie kennen, handelt er pflichtwidrig, wenn er sie bei seinen steuerlichen Empfehlungen und Belehrungen nicht berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn er diese Übung persönlich für rechtswidrig hält und dies objektiv zutrifft. 2. Läßt ein steuerlicher Berater eine ständig geübte Verwaltungspraxis zur Wirtschaftsförderung, pflichtwidrig und schuldhaft außer acht, hat er dem Mandanten für die daraus erwachsenden Nachteile einzustehen, auch wenn die Verwaltungsübung gegen Ermessensrichtlinien verstößt.«

Normenkette:

BGB § 675, § 249 ;

Gründe (Auszug):