BGH - Urteil vom 31.05.2010
II ZR 30/09
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
EWiR § 311 BGB 2/2010, 699
NJW 2010, 2506
WM 2010, 1310
ZIP 2010, 1397
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 75/07
LG Frankfurt am Main, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 50/06

Haftung wegen eines Prospektfehlers in einem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds durch die Behauptung des Beruhens der künftigen Mietentwicklung auf Erfahrungswerten ohne tatsächliche Kenntnisse über Erfahrungswerte; Anrechenbarkeit von im Zusammenhang mit einer Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteilen eines Anlegers auf seinen Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs; Begründung von außergewöhnlichen, einem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteilen durch sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes

BGH, Urteil vom 31.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 30/09

DRsp Nr. 2010/12046

Haftung wegen eines Prospektfehlers in einem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds durch die Behauptung des Beruhens der künftigen Mietentwicklung auf Erfahrungswerten ohne tatsächliche Kenntnisse über Erfahrungswerte; Anrechenbarkeit von im Zusammenhang mit einer Anlage erzielten, dauerhaften Steuervorteilen eines Anlegers auf seinen Schaden im Wege des Vorteilsausgleichs; Begründung von außergewöhnlichen, einem geschädigten Anleger verbleibenden Steuervorteilen durch sukzessive Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes

a) Wird in dem Emissionsprospekt eines geschlossenen Immobilienfonds erklärt, die dort prognostizierte, für die Rentabilität des Fonds maßgebliche künftige Entwicklung der Mieten beruhe "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", obwohl den Prospektverantwortlichen keine Erkenntnisse darüber vorlagen, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter entsprechenden äußeren Umständen Mietzuwächse in der prognostizierten Höhe erzielt werden konnten, rechtfertigt das die Annahme eines zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss führenden Prospektfehlers.