FG Niedersachsen - Urteil vom 23.10.2014
5 K 329/13
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr 14 Buchst a; SGB V § 140a;

Heileurythmie als steuerfreie Tätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.10.2014 - Aktenzeichen 5 K 329/13

DRsp Nr. 2015/5820

Heileurythmie als steuerfreie Tätigkeit

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung ist für das Berufsbild des Heileurythmisten in Deutschland bislang nicht erlassen worden. Dennoch sind Umsätze eines Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat.

Normenkette:

UStG 2005 § 4 Nr 14 Buchst a; SGB V § 140a;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Heileurythmistin tätig. Die Heileurythmie ist eine Therapie, die mit Bewegungen heilt, die vom Patienten selbst unter fachlicher Anleitung des Therapeuten (Heileurythmisten) durchgeführt werden. Sie wurde 1921 von Dr. Rudolf Steiner als Bestandteil der Anthroposophischen Medizin entwickelt.