Der Kläger ist Testamentsvollstrecker nach dem am 30. Juni 1983 verstorbenen Textilfabrikanten H S (Erblasser). Dessen Alleinerbe wurde aufgrund eigenhändigen Testaments vom 12. Juli 1982 der Sohn M aus erster Ehe. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers; sie war mit ihm seit dem 28. Mai 1982 verheiratet. Diese dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos.
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