BGH - Urteil vom 18.05.1988
IVa ZR 36/87
Normen:
BGB Vor § 1922, § 2301 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 133 Wohlwollende Auslegung 1
BGHR BGB § 2084 Wohlwollende Auslegung 1
BGHR BGB § 2301 Abs. 1 Satz 1 Erbrechtsverweisung 1
BGHR BGB § 2301 Abs. 1 Satz 1 Schenkung unter Lebenden 1
DB 1988, 1490
DRsp I(174)236c
FamRZ 1988, 945
JZ 1988, 1079
MDR 1988, 845
NJW 1988, 2731
WM 1988, 984
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall

BGH, Urteil vom 18.05.1988 - Aktenzeichen IVa ZR 36/87

DRsp Nr. 1992/2472

Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall

»a) Eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen kann ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden. b) Der Rechtsgedanke des § 2084 BGB ist im Rahmen einer Auslegung gemäß § 133 BGB anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob ein Schenkungsversprechen ein solches von Todes wegen oder eines unter Lebenden ist.«

Normenkette:

BGB Vor § 1922, § 2301 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Testamentsvollstrecker nach dem am 30. Juni 1983 verstorbenen Textilfabrikanten H S (Erblasser). Dessen Alleinerbe wurde aufgrund eigenhändigen Testaments vom 12. Juli 1982 der Sohn M aus erster Ehe. Die Beklagte ist die Witwe des Erblassers; sie war mit ihm seit dem 28. Mai 1982 verheiratet. Diese dritte Ehe des Erblassers blieb kinderlos.