FG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2004
13 K 412/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 2 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 427
EFG 2005, 420
Steuertelex 2005, 246

Immaterielles Wirtschaftsgut; Vertragsarztzulassung; Einzelveräußerbarkeit; Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil aus Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2004 - Aktenzeichen 13 K 412/01

DRsp Nr. 2005/1818

Immaterielles Wirtschaftsgut; Vertragsarztzulassung; Einzelveräußerbarkeit; Güterfernverkehrsgenehmigung - Wirtschaftlicher Vorteil aus Vertragsarztzulassung als nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut

1. Der mit der Vertragsarztzulassung verbundene wirtschaftliche Vorteil stellt ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. 2. Die Einzelveräußerbarkeit ist keine Voraussetzung für ein Wirtschaftsgut. 3. Das Wirtschaftsgut besteht nicht in der öffentlich-rechtlichen Zulassung als solcher, sondern in der damit verbundenen wirtschaftlichen Chance. Insoweit ist zu differenzieren wie bei der Beurteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 7 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 2 ; HGB § 255 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen zur Erlangung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut.

Die Klägerin zu 1. betreibt eine Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in D. Zum 1. Juni 1997 trat der Kläger zu 2. als weiterer Gesellschafter ein.

In der Erklärung zur Gewinnfeststellung 1997 machte der Kläger zu 2. Sonderbetriebsausgaben in Höhe von DM 219.xxx geltend. Diesem Ansatz lag folgender Sachverhalt zugrunde: