FG Münster - Urteil vom 14.12.2005
5 K 3532/05 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ; GG Art. 3 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; AO § 163 ;

Kein Billigkeitserlass bei der erstmaligen Festsetzung von Umsatzsteuer auf Leistungen eines Schönheitschirurgen

FG Münster, Urteil vom 14.12.2005 - Aktenzeichen 5 K 3532/05 U

DRsp Nr. 2008/4010

Kein Billigkeitserlass bei der erstmaligen Festsetzung von Umsatzsteuer auf Leistungen eines Schönheitschirurgen

Nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH v. 20.9.2000 - Rs. C-384/98, EuGHE 2000, I-6795 = UR 2000, 432) und der Rechtsprechung des BFH (BFH v. 15.7.2004 - V R 27/03, BStBl. II 2004, 862) sind nur diejenigen ärztlichen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Eine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen für 1997 kommt jedenfalls in NW nicht in Betracht. Etwaige Vertrauenstatbestände, die durch Erlasse und Verfügungen anderer Landesfinanzbehörden als NW in Bezug auf die Steuerfreiheit von medizinisch nicht indizierten Leistungen ergangen sind, können nicht als Rechtsgrundlage für einen Erlass der USt in NW herangezogen werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ; GG Art. 3 ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c ; AO § 163 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen.