FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.12.2011
6 K 6181/08
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der Einspeisung von Strom über Photovoltaikanlagen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2011 - Aktenzeichen 6 K 6181/08

DRsp Nr. 2012/2933

Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG bei der Einspeisung von Strom über Photovoltaikanlagen

1. Eine erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG ist zu versagen, da durch die entgeltliche Einspeisung des mit Hilfe einer Solaranlage erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Auf den Umfang der gewerblichen Tätigkeit kommt es für die Gewerbesteuerkürzung nicht an. Auch eine nur einen Monat oder nur geringfügig ausgeübte gewerbliche Tätigkeit sowie die Tatsache, dass nur an einen Netzbetreiber geliefert wird, steht der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für den gesamten Erhebungszeitraum entgegen. 3. Die Stromerzeugung und -einspeisung stellen auch keine Nebengeschäfte dar, die dem Begriff der Grundstücksverwaltung zuzurechnen und deshalb für die Inanspruchnahme der erweiterten Gewerbesteuerkürzung unschädlich sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewerbesteuergesetzGewStG –.