OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.09.2001
23 U 34/01
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 287 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 395/98

Keine Hinweispflicht auf Steuerproblematik von Umsatzprovisionen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.09.2001 - Aktenzeichen 23 U 34/01

DRsp Nr. 2002/2855

Keine Hinweispflicht auf Steuerproblematik von Umsatzprovisionen

Es besteht keine Pflicht des Steuerberaters zum Hinweis auf die steuerliche Behandlung von Umsatzprovisionen als verdeckte Gewinnausschüttung und Empfehlung geeigneter Massnahmen zur Vermeidung von Körperschaftssteuer.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 ; BGB § 242 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Berufung keine Aussichten auf Erfolg hat. Das Landgericht hat zutreffend unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (Hinweis auf die steuerliche Behandlung von Umsatzprovisionen als verdeckte Gewinnausschüttung und Empfehlung geeigneter Massnahmen zur Vermeidung von Körperschaftssteuer) verneint. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird verwiesen. Die Antragsschrift vom 02.01.2001 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

I.

Es fehlt bereits an der Darlegung und auch dem Nachweis eines Auftrags, aufgrund dessen der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Gemeinschuldnerin auf die Gefahr einer Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinzuweisen und dieser Gefahr durch geeignete Massnahmen und Empfehlungen entgegenzuwirken.