FG Hamburg - Urteil vom 19.09.2016
6 K 67/15
Normen:
KStG § 8b;

Körperschaftsteuerliches Außeransatzbleiben der durch einen Unternehmenskaufvertrag vereinnahmten Zahlungen

FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 6 K 67/15

DRsp Nr. 2016/18382

Körperschaftsteuerliches Außeransatzbleiben der durch einen Unternehmenskaufvertrag vereinnahmten Zahlungen

Normenkette:

KStG § 8b;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die durch einen Unternehmenskaufvertrag aus dem Jahr 1999 begründeten und durch die Klägerin im Streitjahr 2009 vereinnahmten Zahlungen gem. § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) außer Ansatz bleiben.

Die Klägerin, eine 1998 gegründete GmbH. Anteilseigner der Klägerin waren seit Beginn die zu 100 % von A gehaltene B GmbH (50 %), die zu 100 % von C gehaltene D-GmbH (40 %) und die E GmbH (10 %).

In der Bilanz zum 31.12.1998 aktivierte die Klägerin eine Beteiligung an der F GmbH ... (F-GmbH). Mit notariellem Unternehmenskaufvertrag vom ... 1999, UR ..., veräußerte die Klägerin 75 % (Nennwert ... DM) ihrer 75,2 %igen Beteiligung an der F-GmbH an die G GmbH, H (heute: ... J-GmbH, im Folgenden: J-GmbH), aus der Firmengruppe (J). Die J-GmbH erhielt außerdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die F-GmbH entwickelten ... .