EuGH - Urteil vom 12.03.2015
Rs. C-594/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 134 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BStBl II 2015, 980
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.11.2013

Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen mit sozialem Charakter; Mehrwertsteuerpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung von staatlich geprüften Pflegekräften an Einrichtungen mit sozialem Charakter; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - Aktenzeichen Rs. C-594/13

DRsp Nr. 2015/8989

Mehrwertsteuerbefreiung für Einrichtungen mit sozialem Charakter; Mehrwertsteuerpflicht bei Arbeitnehmerüberlassung von staatlich geprüften Pflegekräften an Einrichtungen mit sozialem Charakter; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" fallen.

Tenor:

Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, unter den in dieser Bestimmung enthaltenen Begriff "als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" fallen.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. g;