Die D. W. errichtete gemeinsam mit dem D. funk in K. ein neues Rundfunkgebäude. Sie bediente sich dabei der D. B. - und G.-A. - B. - als umfassend bevollmächtigter Vertreterin. Diese hat die Firma I. und B. GmbH mit der örtlichen Bauführung beauftragt. Die Beklagte zu 1) (zukünftig nur Beklagte), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, hat Putz- und Trockenbauarbeiten ausgeführt. Auf ihre Schlußrechnung hat die D. W. 4.172.880,02 DM gezahlt.
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