BGH - Urteil vom 31.01.1991
VII ZR 291/88
Normen:
AGBG § 9 ; BGB § 164, § 242 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1, 2;
Fundstellen:
BGHR BGB § 164 Vollmachtsmißbrauch 1
BGHR VOB/B § 2 Nr. 6 Abs. 1 Zusatzleistung 1
BGHR VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 Inhaltskontrolle 1
BGHR VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 Zusatzleistung 1
BGHZ 113, 315
BauR 1991, 331
DRsp I(138)619a-b
JurBüro 1991, 1044
NJW 1991, 1812
NJW-RR 1991, 916
WM 1991, 1389
ZfBR 1991, 146
ZfBR 1995, 252
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Vergabe von Zusatzaufträgen im Rahmen eines Bauvorhabens; Wirksamkeit einer Anzeige; Vereinbarung einzelner Klauseln der VOB/B

BGH, Urteil vom 31.01.1991 - Aktenzeichen VII ZR 291/88

DRsp Nr. 1996/13819

Mißbrauch der Vertretungsmacht bei der Vergabe von Zusatzaufträgen im Rahmen eines Bauvorhabens; Wirksamkeit einer Anzeige; Vereinbarung einzelner Klauseln der VOB/B

»1. Zum Mißbrauch der Vertretungsmacht eines mit der Durchführung eines Bauvorhaben umfassend bevollmächtigten Vertreters des Bauherrn bei der Vergabe von Zusatzaufträgen. 2. Eine wirksame Anzeige der Leistung gemäß § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 2 VOB/B liegt nicht vor, wenn der zur Entgegennahme der Anzeige ermächtigte Vertreter des Bauherrn die Ermächtigung mißbraucht und der Auftragnehmer den Mißbrauch kannte oder sich dieser nach den Umständen aufdrängte. 3. Wenn die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden ist, verstößt § 2 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 VOB/B gegen § 9 AGB-Gesetz und ist deshalb unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB § 164, § 242 ; VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1, 2;

Tatbestand:

Die D. W. errichtete gemeinsam mit dem D. funk in K. ein neues Rundfunkgebäude. Sie bediente sich dabei der D. B. - und G.-A. - B. - als umfassend bevollmächtigter Vertreterin. Diese hat die Firma I. und B. GmbH mit der örtlichen Bauführung beauftragt. Die Beklagte zu 1) (zukünftig nur Beklagte), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, hat Putz- und Trockenbauarbeiten ausgeführt. Auf ihre Schlußrechnung hat die D. W. 4.172.880,02 DM gezahlt.