BVerwG - Urteil vom 26.08.2009
3 C 19.08
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; 1. DVO-HeilprG § 2 Abs. 1 Buchst. i; MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 2; MPhG § 8; PsychThG § 1 Abs. 1; SGB V § 63 Abs. 3b S. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 134, 345
DVBl 2009, 1529
GewArch 2010, 43
NVwZ-RR 2010, 111
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AN 9 K 07.03319

Möglichkeit der Beschränkung einer Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie; Voraussetzung der Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten; Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Physiotherapeuten zur Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis

BVerwG, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 C 19.08

DRsp Nr. 2009/24325

Möglichkeit der Beschränkung einer Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie; Voraussetzung der Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis durch einen ausgebildeten Physiotherapeuten; Eingeschränkte Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Physiotherapeuten zur Erlangung einer Heilpraktikererlaubnis

Die Heilpraktikererlaubnis kann auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden. Ein ausgebildeter Physiotherapeut muss sich zur Erlangung einer solchen Erlaubnis einer eingeschränkten Überprüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Juli 2008 wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2007 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, beschränkt auf das Gebiet der Physiotherapie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt zwei Drittel, der Kläger ein Drittel der Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 1; HeilprG § 1 Abs. 2; 1. DVO-HeilprG § 2 Abs. 1 Buchst. i; MPhG § 1 Abs. 1 Nr. 2; MPhG § 8; PsychThG § 1 Abs. 1; SGB V § 63 Abs. 3b S. 2;

Gründe

I