BFH - Beschluss vom 13.07.2010
V B 121/09
Normen:
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 3 Nr 3 FGO; §§ 140ff AO; § 158 AO; § 162 AO; § 140 AO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2015
Vorinstanzen:
FG München, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2609/06

NichtzulassungsbeschwerdeBeweiskraft der BuchführungSchätzung von BesteuerungsgrundlagenSachentscheidung nach BeweislastgrundsätzenEntscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde keine DivergenzentscheidungBeweiswürdigung und Sachverhaltswürdigung des FG

BFH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen V B 121/09

DRsp Nr. 2010/16224

NichtzulassungsbeschwerdeBeweiskraft der BuchführungSchätzung von BesteuerungsgrundlagenSachentscheidung nach BeweislastgrundsätzenEntscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde keine DivergenzentscheidungBeweiswürdigung und Sachverhaltswürdigung des FG

1. NV: Ist die für eine formell ordnungsgemäße Buchführung geltende Vermutung ihrer sachlichen Richtigkeit widerlegt, sind die Teile der Buchführung zu korrigieren, auf die sich die sachlichen Beanstandungen beziehen. Steht dabei ein bestimmter Sachverhalt zur Überzeugung des Finanzgerichts fest, bedarf es keiner Schätzung von Besteuerungsgrundlagen. 2. NV: Die Frage, wer die objektive Beweislast für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Tatsachen trägt, ist nur dann in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, wenn das Finanzgericht eine Sachentscheidung nach Beweislastgrundsätzen getroffen hat.

Normenkette:

§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO; § 115 Abs 3 Nr 3 FGO; §§ 140ff AO; § 158 AO; § 162 AO; § 140 AO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.