OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.05.2010
17 U 88/09
Normen:
BGB § 280; BGB § 249; BGB § 291;
Fundstellen:
WM 2010, 1264
ZIP 2010, 2289 (LS)
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 599/08

Pflicht der Bank zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung; Irreführung der Bezeichnung einer Kapitalanlage als Garantiefonds

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2010 - Aktenzeichen 17 U 88/09

DRsp Nr. 2010/9235

Pflicht der Bank zur Aufklärung über verdeckte Rückvergütungen im Rahmen der Anlageberatung; Irreführung der Bezeichnung einer Kapitalanlage als "Garantiefonds"

1. Eine Bank ist im Rahmen der Anlageberatung verpflichtet, ihren Kunden über verdeckte Rückvergütungen für die Vermittlung der von ihr empfohlenen Beteiligung an einem Filmfonds und den Konflikt zwischen seinem Anlageinteresse und ihrem eigenen Provisionsinteresse aufzuklären. Allgemeine Angaben im Prospekt zur Höhe der Vertriebskosten reichen hierfür nicht aus, wenn sie nicht erkennen lassen, dass und in welcher Höhe die beratende Bank solche Zahlungen erhält. 2. Die im Prospekt besonders hervorgehobene Bezeichnung als "Garantiefonds" ist zumindest irreführend, wenn es dabei lediglich um eine ungewisse und von zusätzlichen Voraussetzungen abhängige befreiende Schuldübernahme durch eine Bank geht, die eine Zahlungsverpflichtung Dritter gegenüber der Fondsgesellschaft betrifft. Wird der tatsächliche Umfang der im Prospekt dargestellten allgemeinen Risiken in dieser Weise verschleiert, hat die Bank ihren Kunden im Rahmen der Anlageberatung unmissverständlich darüber aufzuklären, dass eine Garantie in Wahrheit nicht besteht, und eine Absicherung seiner Ansprüche mit der im Prospekt dargestellten Schuldübernahme nicht verbunden ist.