OLG Köln - Urteil vom 29.08.2002
8 U 5/02
Normen:
BGB §§ 31 166 Abs. 1 ; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 2 ; HGB § 125 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 301
GmbHR 2003, 1440
OLGReport-Köln 2003, 316
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 249/00

Pflichten eines Steuerberaters - Pflicht zur Feststellung von Unstimmigkeiten - Haftung des vorsätzlich handelnden Geschädigte im Verhältnis zum fahrlässig handelnden Berater

OLG Köln, Urteil vom 29.08.2002 - Aktenzeichen 8 U 5/02

DRsp Nr. 2003/10164

Pflichten eines Steuerberaters - Pflicht zur Feststellung von Unstimmigkeiten - Haftung des vorsätzlich handelnden Geschädigte im Verhältnis zum fahrlässig handelnden Berater

1. Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der für die auftraggebende Gesellschaft auftragsgemäß nur die Buchführung, Jahressteuererklärungen, Lohnbuchhaltung und Bilanzen erstellt sowie Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen fertigt, gehört grundsätzlich nicht die Prüfung jeder einzelnen Buchung oder der Gesamtheit der Buchungen auf ihre materielle Richtigkeit in jedem Einzelfall. Ihm obliegt auch nicht - nach Art einer Unterschlagungsprüfung - die Prüfung, ob die Auftraggeberin bzw. die für sie Handelnden Geschäftsvorfälle unterdrücken.2. Ob ausnahmsweise bei der Feststellung von Unstimmigkeiten, Unklarheiten oder Verschleierungen, die im Rahmen der Durchführung der berufsüblichen Buchführungsarbeit erkennbar sind, eine Aufklärungs- und Mitteilungspflicht besteht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab.