FG Niedersachsen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 626/02
Rechtsnatur einer dem Arbeitgeber durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft; Selbstbindung der Finanzverwaltung i.R.e. Erteilung von Auskünften; Steuerrechtliche Qualifizierung von Schülern, Jugendlichen, Studenten und Rentnern als Zusteller von Werbeprospekten und Anzeigenblättern
BFH, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VI R 54/07
DRsp Nr. 2009/16676
Rechtsnatur einer dem Arbeitgeber durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft; Selbstbindung der Finanzverwaltung i.R.e. Erteilung von Auskünften; Steuerrechtliche Qualifizierung von Schülern, Jugendlichen, Studenten und Rentnern als Zusteller von Werbeprospekten und Anzeigenblättern
1.Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42eEStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet.2.Die Vorschrift des § 42eEStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.