BFH - Urteil vom 30.04.2009
VI R 54/07
Normen:
EStG § 42e S. 1; AO § 89 Abs. 2; AO § 118 S. 1; AO § 204; AO § 207 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 626/02

Rechtsnatur einer dem Arbeitgeber durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft; Selbstbindung der Finanzverwaltung i.R.e. Erteilung von Auskünften; Steuerrechtliche Qualifizierung von Schülern, Jugendlichen, Studenten und Rentnern als Zusteller von Werbeprospekten und Anzeigenblättern

BFH, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen VI R 54/07

DRsp Nr. 2009/16676

Rechtsnatur einer dem Arbeitgeber durch das Betriebsstättenfinanzamt erteilten Anrufungsauskunft; Selbstbindung der Finanzverwaltung i.R.e. Erteilung von Auskünften; Steuerrechtliche Qualifizierung von Schülern, Jugendlichen, Studenten und Rentnern als Zusteller von Werbeprospekten und Anzeigenblättern

1. Eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) stellt nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstätten-FA darüber dar, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Sie ist vielmehr feststellender Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO, mit dem sich das FA selbst bindet. 2. Die Vorschrift des § 42e EStG gibt dem Arbeitgeber nicht nur ein Recht auf förmliche Bescheidung seines Antrags. Sie berechtigt ihn auch, eine ihm erteilte Anrufungsauskunft erforderlichenfalls im Klagewege inhaltlich überprüfen zu lassen.

Normenkette:

EStG § 42e S. 1; AO § 89 Abs. 2; AO § 118 S. 1; AO § 204; AO § 207 Abs. 2;

Gründe:

I.