BSG - Urteil vom 20.12.2001
B 4 RA 126/00 R
Normen:
BGB § 662 § 670 § 675 § 677 § 683 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 4 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 § 93 § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 41
WM 2002, 2144
ZIP 2002, 517
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 07.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RA 13/98

Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten durch das Geldinstitut

BSG, Urteil vom 20.12.2001 - Aktenzeichen B 4 RA 126/00 R

DRsp Nr. 2002/6493

Rücküberweisung von Rentenleistungen nach dem Tod des Versicherten durch das Geldinstitut

1. Dem Geldinstitut steht kein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu, wenn es auf Aufforderung des Rentenversicherungsträgers die nach dem Tod des Versicherten geleisteten Rentenbeträge zurücküberweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 662 § 670 § 675 § 677 § 683 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 14 ; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 2 § 118 Abs. 4 ; SGB X § 21 Abs. 3 S. 4 § 93 § 97 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Zweckverbandssparkasse berechtigt ist, mit einem Anspruch auf Aufwendungsersatz gegen einen (Rest-)Erstattungsanspruch der klagenden BfA aufzurechnen.

Die bei der Klägerin versicherte A. -M. A. verstarb am 24. Juli 1997. Ihre Altersrente für den Monat August 1997 in Höhe von 2.592,44 DM überwies die Klägerin in Unkenntnis des Todes der Versicherten auf ein Konto bei der Beklagten. Auf das Rückforderungsbegehren der Klägerin zahlte die Beklagte einen Betrag von 2.572,44 DM zurück und "behielt" die restlichen 20,00 DM ein. Sie gab an, sie erfülle mit der Rücküberweisung eine im SGB VI vorgeschriebene und von der Klägerin in Anspruch genommene Dienstleistung; diese verursache einen erheblichen Arbeitsaufwand, den sie mit einer Gebührenpauschale von 20,00 DM teilweise in Rechnung stelle.