BFH - Urteil vom 17.06.2004
IV R 45/03
Normen:
AO § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1618
Vorinstanzen:
FG Münster - 14 K 4884/01 G,U,F - 8.3.2002,

Schätzung: Durchschnittswerte der Verwaltung für Taxiunternehmen

BFH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen IV R 45/03

DRsp Nr. 2004/14614

Schätzung: Durchschnittswerte der Verwaltung für Taxiunternehmen

1. Zu den Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.2. Schätzt das FA den Gewinn einer von zwei Taxifahrern gebildeten GbR dergestalt, dass die Betriebsergebnisse für jede der beiden, jeweils von einem Gesellschafter betriebenen Taxen getrennt ermittelt werden, muss folgerichtig das Schätzungsergebnis in Bezug auf jede Taxe mit den amtlichen Richtwerten verglichen werden. Das FA muss insoweit Angaben machen, die es dem Gericht ermöglichen, die Angemessenheit der betreffenden Durchschnittswerte festzustellen.

Normenkette:

AO § 162 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die ein Taxigewerbe betreibt. Gesellschafter sind je zur Hälfte B und R. Nach dem Gesellschaftsvertrag bewirtschaftet jeder Gesellschafter seine eigene Taxe.