FG Düsseldorf - Urteil vom 22.07.2009
5 K 3371/05 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs.1 Satz 1; UStG § 3a Abs. 1 Satz 2; UStG § 4 Nr. 14; AO § 12; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1;

Selbständige schönheitschirurgische Leistungen durch im Inland wohnhafte und nichtselbständig tätige Ärztin; Umsatzsteuerlicher Leistungsort; Feste Niederlassung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 5 K 3371/05 U

DRsp Nr. 2009/22904

Selbständige schönheitschirurgische Leistungen durch im Inland wohnhafte und nichtselbständig tätige Ärztin; Umsatzsteuerlicher Leistungsort; Feste Niederlassung

1. Eine im Inland wohnhafte und dort nichtselbständig tätige Ärztin, die gegen Umsatzbeteiligung in zwei holländischen Kliniken selbständig schönheitschirurgische Leistungen aufgrund von Vertragsbeziehungen gegenüber deren Betreibern und unter Nutzung von deren Räumlichkeiten und Einrichtungen erbringt, begründet dort eine feste Niederlassung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 RL 77/388/EWG und damit eine Betriebsstätte i.S. von § 3a Abs.1 Satz 2 UStG, der die Leistungen örtlich zuzuordnen sind. 2. Dem steht nicht entgegen, dass die Ärztin eine nur vorübergehende Verfügungsmacht über die zur Durchführung der Operationen notwendigen und allein von den Klinikbetreibern vorgehaltenen Räumlichkeiten und Einrichtungen hat.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 2 Abs.1 Satz 1; UStG § 3a Abs. 1 Satz 2; UStG § 4 Nr. 14; AO § 12; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin im Jahr 2002 an zwei in den Niederlanden gelegenen Schönheitskliniken durchgeführte Schönheitsoperationen in Deutschland umsatzsteuerbar und -pflichtig sind.