BFH - Urteil vom 06.10.2009
VIII R 7/08
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 13 K 2416/06 F - 15.1.2008 (EFG 2008, 1457),

Steuerbarkeit von weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienenden Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen bei Rückführung der Darlehen aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen VIII R 7/08

DRsp Nr. 2010/1061

Steuerbarkeit von weniger als drei Jahre lang der Sicherung von Policendarlehen dienenden Zinsen aus Sparanteilen in Beiträgen zu Lebensversicherungen bei Rückführung der Darlehen aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen

Die Steuerfreiheit nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 2 und 3 EStG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG i.d.F. des StÄndG 1992 von Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind, ist ungeachtet der Verwendung der Versicherungen zur Sicherung von Policendarlehen gegeben, wenn diese Darlehen vor Ablauf von drei Jahren aus anderen Mitteln des Steuerpflichtigen zurückgeführt wurden und damit die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für einen Einsatz der Versicherungen zur Tilgung nicht eingetreten sind.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 S. 2 Buchst. c; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung mit einer Laufzeit des Versicherungsvertrages vom Kalenderjahr 1980 bis zum Kalenderjahr 2012. Im November 2002 sowie im Februar 2003 gewährte ihm das Versicherungsunternehmen jeweils ein --unbefristetes-- Policendarlehen mit folgender Vereinbarung unter Ziffer (3) der Darlehensverträge: