FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.03.2010
3 K 6251/06 B
Normen:
EStG § 3b Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3b Abs. 1 Nr. 4; EStG § 3b Abs. 2;

Steuerfreiheit der Vergütung für Rufbereitschaftsdienste

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.03.2010 - Aktenzeichen 3 K 6251/06 B

DRsp Nr. 2010/11703

Steuerfreiheit der Vergütung für Rufbereitschaftsdienste

Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i. V. m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns, scheidet eine Steuerfreiheit der Vergütungen aus, soweit sie auf an Sonntagen, Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen, mangels Zahlung eines - allein als steuerfrei zu behandelnden - Zuschlags aus.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1 Nr. 1; EStG § 3b Abs. 1 Nr. 4; EStG § 3b Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem Kläger für Teile seines Arbeitslohns die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge gemäß § 3b Einkommensteuergesetz - EStG - zusteht.