BFH - Urteil vom 18.08.2011
V R 27/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 331/09 1652

Steuerfreiheit von für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbrachten infektionshygienischen Leistungen eines Arztes

BFH, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen V R 27/10

DRsp Nr. 2011/17996

Steuerfreiheit von für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbrachten infektionshygienischen Leistungen eines Arztes

Infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem IfSG bestehenden Verpflichtungen erbringen, sind als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit dem 1. Mai 2005 als Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemie mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Krankenhaushygiene und Praxishygiene selbständig tätig. Am 1. Juni 2005 schloss er mit einer "Laborpraxis" eine Kooperationsvereinbarung. Die Laborpraxis hatte mit ihren Einsendern Vereinbarungen über hygienische Beratungsleistungen getroffen und war nach diesen Vereinbarungen berechtigt, den Kläger als "beratenden Krankenhaushygieniker" zu benennen. Nach der vom Kläger und der Laborpraxis getroffenen Kooperationsvereinbarung beauftragte die Laborpraxis den Kläger mit der Durchführung von krankenhaus- und praxishygienischen Betreuungen, Beratungen, Bewertungen, Begutachtungen und Fortbildungen für die Laborpraxis selbst sowie für ihre Einsender.