Die Beteiligten streiten darüber, ob der Einkommenssteuerbescheid 2002 aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden durfte und ob es sich bei der durchgeführten Betriebsveräußerung um eine steuerlich begünstigte Veräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 und Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) handelt.
Der Kläger betrieb die Firma A. Dabei war er im Wesentlichen als Maler und Lackierer tätig.
Mit Vertrag vom 31.12.2002 verkaufte der am …1945 geborene Kläger die Fa. A (Malerbetrieb) einschließlich sämtlicher Anlagegegenstände sowie des Warenbestands an seinen Sohn A1 für einen Kaufpreis in Höhe von 62.000 EUR, wobei der Veräußerungsgewinn 40.151,63 EUR betrug. Lediglich ein PKW sowie Teile der Büroeinrichtung wurden zurückbehalten.
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