FG Düsseldorf - Urteil vom 14.08.2015
1 K 1570/14 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. B; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; RL 2006/112/EG Art 132 Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
DStR 2016, 10

Telefonische Beratungsleistungen - sog. Gesundheitstelefon nicht umsatzsteuerbefreit

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2015 - Aktenzeichen 1 K 1570/14 U

DRsp Nr. 2015/18977

Telefonische Beratungsleistungen – sog. „Gesundheitstelefon” nicht umsatzsteuerbefreit

Übernimmt ein Unternehmen für gesetzliche Krankenkassen eine telefonische medizinische Beratung, die durch Krankenschwestern und Arzthelfer geleistet wird, sind diese telefonischen Beratungsleistungen nicht als Gesundheitsdienstleistungen von der Umsatzsteuer befreit. Denn die Beratung beruht nicht auf von Fachpersonal getroffenen medizinischen Feststellungen, sondern auf laienhaften Angaben des Anrufers zum Krankheitsbild.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. B; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; RL 2006/112/EG Art 132 Abs. 1 Buchst. c;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Teil der von der Klägerin erbrachten telefonischen Beratungsleistungen als Gesundheitsdienstleistungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist.