FG Münster - Urteil vom 07.08.2012
15 K 4623/09 U
Normen:
UStG § 4 Nr 12 Buchst. a;

Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung

FG Münster, Urteil vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 15 K 4623/09 U

DRsp Nr. 2013/6953

Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung

1. Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker der jeweiligen Kirmesveranstaltung stellt eine einheitliche nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen ist. 2. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen wie die Festsetzung eines Termins und die Organisation der jeweiligen Kirmes, ggf. Werbung, sowie die Be- und Entwässerung stellen demgegenüber nur Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermietung" dar.

Normenkette:

UStG § 4 Nr 12 Buchst. a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Überlassung von Standflächen auf Kirmessen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Leistungen sind.

Die Klägerin, eine Stadt, erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus der Überlassung von Standflächen auf öffentlichen Flächen bei Wochenmärkten und Kirmessen.