BFH - Beschluss vom 11.08.2009
VI B 46/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a; LStDV § 1 Abs. 2 S. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1814
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1124/08

Überprüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in der zweiten Instanz; Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit einer auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung

BFH, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen VI B 46/08

DRsp Nr. 2009/22414

Überprüfung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung in der zweiten Instanz; Revisionsrechtliche Überprüfbarkeit einer auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Beurteilung

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 51 Abs. 1 Nr. 1a; LStDV § 1 Abs. 2 S. 1, 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2008 VI B 7/08, BFH/NV 2008, 1838; vom 12. Oktober 2007 VI B 161/06, BFH/NV 2008, 45; vom 10. Oktober 2007 VI B 33/07, BFH/NV 2008, 44). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist hier auszugehen.

a)