BFH - Urteil vom 12.02.2020
X R 8/18
Normen:
AO § 118 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 6; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStG § 22;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 167
BB 2020, 2150
BFH/NV 2020, 1045
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3036/16

Umfang der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen X R 8/18

DRsp Nr. 2020/11794

Umfang der Pflicht eines Steuerpflichtigen zur Vorlage elektronischer Aufzeichnungen

1. NV: Die Datenanforderung nach § 147 Abs. 6 AO ist akzessorisch zur Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen. 2. NV: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind Aufzeichnungen nur aufzubewahren, soweit dies aufgrund anderer Steuergesetze, z.B. nach § 4 Abs. 3 Satz 5, Abs. 7 EStG und nach § 22 UStG gefordert ist. 3. NV: "Freiwillig" geführte Unterlagen und Daten unterliegen nicht dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 18.01.2018 – 10 K 3036/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

AO § 118 Abs. 1, § 143 Abs. 1, § 147 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Abs. 6; EStG § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; UStG § 22;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Maler tätig und ermittelte seinen Gewinn in den Jahren 2011 bis 2013 (Prüfungszeitraum) durch Einnahmen-Überschussrechnung. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) ordnete für diese Jahre eine Außenprüfung an und forderte den Kläger auf, einen der Prüfungsanordnung beigefügten Fragebogen zum EDV-System auszufüllen. Daneben verlangte das FA die Überlassung von nicht näher bezeichneten "Datenträgern".