BVerfG - Beschluss vom 23.08.2013
1 BvR 2912/11
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs.; StBerG § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 825
BFH/NV 2013, 1901
NJW 2013, 3357
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 ZB 11.1173
VG Ansbach, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AN 4 K 10.02119

Umfang des Grundrechts auf Freiheit der Berufausübung; Recht auf Ausübung eines Zweitberufs; Voraussetzungen der Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH

BVerfG, Beschluss vom 23.08.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2912/11

DRsp Nr. 2013/21372

Umfang des Grundrechts auf Freiheit der Berufausübung; Recht auf Ausübung eines Zweitberufs; Voraussetzungen der Genehmigung einer gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsführers einer Steuerberatungs-GmbH

1. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG ist in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes verfassungsgemäß. 2. Nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG führt eine gewerbliche Tätigkeit nicht schlechthin zu einer Gefährdung der Steuerrechtspflege, die Eingriffe in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann. 3. Bei der Genehmigung einer Ausnahme nach § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Hs. StBerG ist darauf abzustellen, ob im konkreten Fall die Verletzung von Berufspflichten ausgeschlossen werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Oktober 2011 - 7 ZB 11.1173 - und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2011 - AN 4 K 10.02119 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach zurückverwiesen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 20.000 € (in Worten: zwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; StBerG § 57 Abs. 4 Nr. 1 2. Halbs.; StBerG § 72 Abs. 1;

Gründe

I.