BFH - Beschluss vom 30.06.2011
V R 37/10
Normen:
RL 77/388/EWG ; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3000/08

Umfassung von Lieferungen neben Dienstleistungen vom Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG; Ausübung der Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger; Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG

BFH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen V R 37/10

DRsp Nr. 2011/12968

Umfassung von Lieferungen neben Dienstleistungen vom Begriff der Bauleistungen i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Ermächtigung 2004/290/EG; Ausübung der Ermächtigung nur teilweise für bestimmte Untergruppen wie einzelne Arten von Bauleistungen und für Leistungen an bestimmte Leistungsempfänger; Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b UStG

Normenkette:

RL 77/388/EWG ; EStG § 48 Abs. 1 S. 3; UStG § 13b;

I. Sachverhalt

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken. Die Klägerin ist Unternehmerin i.S. von § 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) und Steuerpflichtige i.S. von Art. 4 der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemessungsgrundlage 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).

Im September 2004 beauftragte die Klägerin die Beigeladene als Generalunternehmerin mit der Erstellung eines Wohnhauses mit sechs Wohnungen zu einem Pauschalpreis. Für ihre Leistung erteilte die Beigeladene am 17. November 2005 eine Schlussrechnung ohne Umsatzsteuerausweis, in der sie auf die Steuerschuldnerschaft der Klägerin als Leistungsempfängerin hinwies.