I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb im Streitjahr (1997) ein Kurzzeitpflegeheim. Sie nahm pflegebedürftige Menschen für kurze Zeiträume (meistens für vier Wochen) stationär auf und versorgte sie pflegerisch. Die Klägerin stellte --in den meisten Fällen den Pflegebedürftigen oder deren Angehörigen-- einen "Pflegesatz" von 100 DM/Tag in Rechnung, der sowohl die Kosten für Betreuung und Grundpflege als auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung umfasste.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab die Klägerin keine steuerpflichtigen Umsätze (und keine Vorsteuerbeträge) an. Sie war --und ist-- der Auffassung, die von ihr erbrachten Umsätze seien gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. e des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) steuerfrei.
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