BFH - Urteil vom 19.03.2013
XI R 47/07
Normen:
UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. eRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5218/01 624

Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - Aktenzeichen XI R 47/07

DRsp Nr. 2013/8293

Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen

Scheitert die Anerkennung des sozialen Charakters einer Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen allein an der in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG normierten Pflicht, diesbezüglich ausschließlich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahrs abzustellen, sind die Umsätze dieser Einrichtung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei.

Normenkette:

UStG 1993 § 4 Nr. 16 Buchst. eRichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt in A einen ambulanten Pflegedienst. Sie ist examinierte Krankenschwester und arbeitete 1992 als angestellte Pflegedienstleiterin in einer Sozialstation. Daneben betreute sie ab Anfang 1993 einzelne Patienten selbständig und meldete zum 1. Juni 1993 einen ambulanten Pflegedienst an. Auf ihren Antrag vom 27. August 1993 wurde sie zum 1. Oktober 1993 für die Leistungen der Häuslichen Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch in der damals geltenden Fassung -- SGB V --), Häuslichen Pflegehilfe (§§ 53 bis 56 SGB V) und Haushaltshilfe (§ 38 SGB V) zu den Krankenkassen zugelassen.