BFH - Urteil vom 04.12.2014
V R 16/12
Normen:
UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Buchst. b und c; FGO § 76; StGB § 203;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1917/07

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - Aktenzeichen V R 16/12

DRsp Nr. 2015/3066

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus der Durchführung ästhetischer Operationen und Behandlungen

1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient ist es bei Überprüfung der Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen erforderlich, das für richterliche Überzeugungsbildung gebotene Regelbeweismaß auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu verringern. Zugleich hat der Steuerpflichtige im gesteigerten Maß den ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO treffenden Mitwirkungspflichten nachzukommen. Dies erfordert detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Buchst. b und c; FGO § 76; StGB § 203;

Gründe

I.