BFH - Urteil vom 24.09.2014
V R 19/11
Normen:
UStG 2005 § 4 Nr. 16 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a und b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 435/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

BFH, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen V R 19/11

DRsp Nr. 2014/18374

Umsatzsteuerliche Behandlung der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulanten in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung

Die Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, ist als ein mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG steuerfrei (entgegen Abschn. 100 Abs. 3 Nr. 4 UStR 2005 und Abschn. 4.14.6 Abs. 3 Nr. 3 UStAE).

Normenkette:

UStG 2005 § 4 Nr. 16 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Buchst. a und b;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Krankenhaus und ist als gemeinnützige Einrichtung anerkannt. In den Streitjahren (2005 und 2006) verfügte sie über eine sog. Institutsermächtigung gemäß § 116a des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V), aufgrund der sie ermächtigt war, ambulante Behandlungen durchzuführen. Ambulante Behandlungen wurden auch durch Krankenhausärzte durchgeführt, die dabei gemäß § 116 SGB V aufgrund einer sog. persönlichen Ermächtigung tätig waren.