BFH - Urteil vom 02.03.2011
XI R 65/07
Normen:
UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen II 174/2004

Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

BFH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen XI R 65/07

DRsp Nr. 2011/10733

Unternehmereigenschaft eines kommunalen Wasserbeschaffungsverbandes in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ein kommunaler Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser betreibt, ist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 3 und 5 KStG Unternehmer.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 3 S. 1; KStG § 4 Abs. 3; KStG § 4 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, betreibt eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser. Das geförderte Wasser wird an die angeschlossenen kommunalen Verbandsmitglieder unmittelbar in dem Maschinen-/Pumpenhaus entgeltlich abgegeben. Weder beliefert der Kläger Endverbraucher noch verfügt er über ein eigenes Rohrleitungsnetz.