I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt eine heilpädagogische Praxis. In den Streitjahren 1993 bis 1998 erbrachte sie aufgrund fachärztlicher Gutachten heilpädagogische Leistungen: Grundlage hierfür war eine entsprechende Vereinbarung zur Kostenübernahme nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) mit den Trägern der örtlichen Sozialhilfe.
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