FG Köln - Beschluss vom 20.09.2007
10 V 1781/07
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 124 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 258

USt-pflicht von Fußpflegeleistungen

FG Köln, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 10 V 1781/07

DRsp Nr. 2007/22857

USt-pflicht von Fußpflegeleistungen

1. Leistungen der medizinischen Fußpflege können nur dann von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn und soweit es sich zumindest um medizinisch indizierte Fußpflegeleistungen handelt, was in aller Regel nicht ohne ärztliche Eignungsdiagnose feststellbar ist. 2. Im Einzelfall muss der Berufsträger, der die Steuerfreiheit seiner Umsätze beansprucht, nachweisen, dass der die erforderliche berufliche Befähigung besitzt. Allein eine durch langjährige Tätigkeit erworbene Berufserfahrung ohne eine irgendwie geartete strukturierte Ausbildung ist nicht hinreichend.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ; SGB V § 124 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

I. Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerpflicht von Fußpflege-Leistungen und darüber, ob die Antragstellerin in den Streitjahren noch unter die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 UStG fiel.