Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 19. Dezember 2011 unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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