OLG Celle - Urteil vom 10.10.2012
4 U 36/12
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2; BGB § 280;
Fundstellen:
DStR 2012, 2621
DStRE 2012, 1549
GmbHR 2012, 1245
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 21.02.2012

Verpflichtung des Steuerberaters zur Aufklärung über das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

OLG Celle, Urteil vom 10.10.2012 - Aktenzeichen 4 U 36/12

DRsp Nr. 2012/20347

Verpflichtung des Steuerberaters zur Aufklärung über das Risiko der persönlichen Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, seinen als Geschäftsführer der GmbH X tätigen Mandanten auf das Risiko einer persönlichen Haftung aus § 64 Abs. 2 GmbHG hinzuweisen, wenn er der GmbH Y einen steuerlichen Ratschlag für eine Zahlung an die GmbH X erteilt, mit deren Hilfe die GmbH X in der Krise ein Darlehen an eine Dritte (hier: die Tochter des Geschäftsführers) zurückzahlt und der Steuerberater von beiden Gesellschaften ebenfalls mandatiert ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens je zu ½ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2; BGB § 280;

Gründe:

I. Die Kläger nehmen den Beklagten wegen der Verletzung seiner Pflichten als Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch.