BFH - Beschluss vom 08.09.2011
VIII R 29/09
Normen:
FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 4608/08

Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Übersehen einer fehlerhaften Adressierung bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen VIII R 29/09

DRsp Nr. 2012/4836

Verschulden des Prozessbevollmächtigten bei Übersehen einer fehlerhaften Adressierung bei Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch einen Prozessbevollmächtigten

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1; FGO § 120 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Gegen das gegen die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangene und am 7. Mai 2009 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 30. April 2009 13 K 4608/08 haben deren Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 4. Juni 2009 Revision eingelegt.

Die Revision war adressiert an "Bundesfinanzhof Postfach 86 02 40 70013 Stuttgart" und wurde am Freitag, den 4. Juni 2009 zur Post gegeben. Die Revision ging nach Ermittlung der zutreffenden Anschrift des Bundesfinanzhofs (BFH) durch die zuständige Postdienststelle erst am 15. Juni 2009 und damit nach Ablauf der Revisionsfrist am Montag, den 8. Juni 2009 bei dem BFH ein.

Nach Hinweis des Gerichts auf die eingetretene Fristversäumnis haben die Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist mit der Begründung beantragt,