FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2009
13 K 4608/08
Normen:
EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2004 § 9;
Fundstellen:
DStRE 2010, 597

Verwaltungskosten einer Lebensversicherung sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 13 K 4608/08

DRsp Nr. 2009/20749

Verwaltungskosten einer Lebensversicherung sind keine Werbungskosten für Kapitaleinkünfte

Der Verwaltungskostenanteil (Provision und Verwaltungsaufwand) einer Lebensversicherung gehört nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern zu den Anschaffungskosten der Vermögensanlage. Sie können auch nicht als Absetzung für Abnutzung berücksichtigt werden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG 2004 § 20 Abs. 1 Nr. 6; EStG 2004 § 9;

Tatbestand:

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr 2005 veranlagt. In der Einkommensteuererklärung 2005 erklärten die Kläger Kapitalerträge aus einer im Oktober 2005 ausgezahlten Lebensversicherung der X Lebensversicherung a. G. in Höhe von xxx.xxx EUR. Der Beginn der Versicherung war am 01.10.1991 (sog. Altvertrag), der Ablauf der Versicherung am 01.10.2005. Die Zinsen aus dem Vertrag sind gemäß gesonderter Feststellung vom 25.07.2003 wegen schädlicher Verwendung steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.