LAG Thüringen - Urteil vom 09.03.2001
5 Sa 10/01
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ; BGB § 817 S. 2 ; HwO § 1 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 92
BB 2002, 104
DB 2001, 1835
NZA-RR 2002, 148
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 16.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4035/99

Voraussetzungen der Eintragung einer GmbH in die Handwerksrolle Konzessionsträger als Betriebsleiter im Sinne § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO

LAG Thüringen, Urteil vom 09.03.2001 - Aktenzeichen 5 Sa 10/01

DRsp Nr. 2003/5119

Voraussetzungen der Eintragung einer GmbH in die Handwerksrolle Konzessionsträger als Betriebsleiter im Sinne § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO

»1. Eine Vereinbarung, durch die sich ein Handwerksmeister (Konzessionsträger) einer GmbH für eine Tätigkeit als Betriebsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO zur Verfügung stellt, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit aber eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war. 2. Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers.«

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. ; BGB § 817 S. 2 ; HwO § 1 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte GmbH ist im Zahntechnikerhandwerk tätig. Sie hat ihren Sitz in E.. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk nicht abgelegt.