BFH - Urteil vom 01.12.2011
V R 58/09
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1c; SGB V § 92;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 198/06

Vorliegen der Steuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen bei Befähigung der Erbringung der Leistung und Verfügen über die notwendige Berufsqualifikation eines Unternehmers (hier: Vitalogist)

BFH, Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen V R 58/09

DRsp Nr. 2012/9907

Vorliegen der Steuerfreiheit von Heilbehandlungsleistungen bei Befähigung der Erbringung der Leistung und Verfügen über die notwendige Berufsqualifikation eines Unternehmers (hier: Vitalogist)

NV: Ein Vitalogist erbringt mangels Berufsqualifikation keine nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Heilbehandlungsleistung.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1c; SGB V § 92;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1997 bis 2002 als Vitalogistin tätig. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte für die Klageabweisung an, dass die Leistungen der Klägerin mangels Berufsqualifikation nicht nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) steuerfrei seien. Die Leistungen der Klägerin als Vitalogistin seien nicht in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen aufgenommen worden.

Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2009, 1878 veröffentlicht.